Blitzscheidung bei Gewalttätigkeiten und Demütigungen
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Wir berichten regelmäßig von Entscheidungen Berliner Familiengerichte oder anderer Gerichte zum Scheidungsrecht, die auch für uns hier in Berlin wichtig sind. In der folgenden Entscheidung vom Oberlandesgericht Oldenburg geht es um das Thema „Härtefallscheidung“ oder „Blitzscheidung“.
Normalerweise ist eine Scheidung frühestens nach einem Jahr, dem so genannten Trennungsjahr möglich. Liegt aber eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten vor, so kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahrs erfolgen.
Ehemann ist gewalttätig und demütigt die Ehefrau
In dem Fall waren die Ehegatten bereits 26 Jahre verheiratet. Der Ehemann benahm sich nach Aussage der Kinder wie ein „Pascha“. Er soll häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen sein. Bei einer Auseinandersetzung soll der Mann seine Frau heftig geschüttelt und aufs Gröbste beleidigt haben. Die Frau erlitt dabei einen Anfall, so dass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Scheidung ohne Trennungsjahr bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte darüber zu entscheiden, ob hier ein Fall der „unzumutbaren Härte“ vorliegt, der die Ehefrau berechtigt, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs durchzuführen.
Die Richter bejahten in dem Fall das Vorliegen einer unzumutbaren Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Durch die jahrelangen Demütigungen in der Ehe sei die Frau „psychisch kaputt“. Die groben und tief verletzenden Beleidigungen hätten die Ehefrau und die Kinder getroffen. Durch sein Verhalten habe der Ehemann die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei daher ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten (Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.04.2018, Az. 4 UF 44/18).
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