Die einvernehmliche Scheidung ist in Berlin unter scheidungswilligen Ehepartnern sehr beliebt. Denn die einvernehmliche Scheidung, manchmal auch einverständliche Scheidung genannt, ist eine kostengünstige und schnelle Art der Scheidung.
Die einvernehmliche Scheidung kommt in Betracht, wenn sich die Ehepartner darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. In diesem Fall kann diese Art der Scheidung viele Probleme vermeiden, die ansonsten bei einer streitigen Scheidung entstehen können.
Die einvernehmliche Scheidung kommt in Betracht, wenn sich die Ehepartner darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. In diesem Fall kann diese Art der Scheidung viele Probleme vermeiden, die ansonsten bei einer streitigen Scheidung entstehen können.
Haben Sie Fragen zur einvernehmlichen Scheidung dann nehmen Sie jetzt kostenfrei mit unserem Scheidungsanwalt Kontakt auf oder rufen Sie uns unter +49 (0)30 31 00 44 00 an.
Kosten, Zeit und Nerven sparen
Wählen die Noch-Ehepartner die einvernehmliche Scheidung, so können sie Zeit, Anwaltskosten, Gerichtskosten und viel Nerven bei der Ehescheidung sparen. Gerade wenn die Ehepartner Kinder haben, kann die einverständliche Scheidung die Scheidungssituation erheblich erleichtern.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Noch-Ehepartner alle regelungsbedürftigen Fragen einvernehmlich vor der Scheidung regeln. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung können zum Beispiel Regelungen zum Sorgerecht, zum Unterhalt und zum Zugewinnausgleich getroffen werden.
Haben Sie Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung dann nehmen Sie jetzt kostenfrei mit einem unserer Scheidungsanwälte Kontakt auf oder rufen Sie uns unter +49 (0)30 31 00 44 00 an.
Vor der Scheidung kommt das Trennungsjahr
Eine Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung ist das Trennungsjahr. Während des Trennungsjahrs müssen die Noch-Ehegatten getrennt leben. Der Scheidungsanwalt kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen, so dass im schnellsten Fall die Scheidung ein Jahr nach dem Trennungszeitpunkt stattfinden kann.
In der Regel verläuft bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungstermin schnell und unkompliziert. Lebten die Ehepartner ein Jahr getrennt, dann geht das Gericht davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und nimmt die Scheidung vor.
In Berlin gibt es vier Familiengerichte, an denen Scheidungen erfolgen. Welches Berliner Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort der Ehepartner in Berlin.
Haben Sie Fragen zum Trennungsjahr? Dann nehmen Sie jetzt kostenfrei mit unserem Scheidungsanwalt Kontakt auf oder rufen Sie uns unter +49 (0)30 31 00 44 00 an.
Einvernehmliche Scheidung mit gemeinsamem Anwalt?
Sind sich die Noch-Ehepartner über die Scheidung einig, dann stellt sich die Frage, ob beide Partner einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung in Berlin beauftragen können? Leider ist dies nicht möglich. Ein Anwalt darf immer nur einen Ehepartner vertreten. Allerdings wird bei einer einvernehmlichen Scheidung auch nur ein Anwalt benötigt.
Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, muss hierfür anwaltlich vor dem Familiengericht vertreten sein. Der andere Ehegatte benötigt in diesem Fall keinen eigenen Anwalt. Im Scheidungstermin vor Gericht reicht es aus, wenn er der Scheidung zustimmt. Die Zustimmung zur Scheidung kann er ohne eigenen Anwalt geben. Eine einvernehmliche Scheidung ist also mit nur einem Anwalt möglich.
Haben Sie Fragen zur einvernehmlichen Scheidung in Berlin? Dann nehmen Sie jetzt kostenfrei mit unserem Scheidungsanwalt Kontakt auf oder rufen Sie uns unter +49 (0)30 31 00 44 00 an.
Die Scheidungsfolgesachen
Neben der eigentlichen Scheidung gibt es verschiedene weitere Fragen, die zu klären sind. Wie sieht es mit dem Sorgerecht, Unterhalt, Hausrat, Wohnung, Zugewinn etc. aus. Wenn die Ehepartner hierüber uneins sind, kann auch das Gericht hierüber entscheiden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung regeln die Ehegatten diese Fragen aber am besten unter sich in einer so genannten Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Scheidung an sich und von Amts wegen über den Versorgungsausgleich.