Familiengericht Kreuzberg

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Das Familiengericht Kreuzberg ist eines von vier Familiengerichten in Berlin. Genau genommen nennt es sich Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht -.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, so die Bezeichnung des Gerichts auf dem Schild am Eingang, ist zuständig für Friedrichshain-Kreuzberg, den Stadtbezirk Tempelhof sowie die Gerichtsbezirke Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln und Spandau. Seit dem 01.08.2021 heißt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg offiziell nur noch Amtsgericht Kreuzberg.

Das Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – erreichen Sie bequem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Der nächstgelegene S-Bahnhof ist der Anhalter Bahnhof. Reisen Sie mit der U-Bahn an, so steigen Sie am U-Bhf Mökernbrücke aus.

Scheidung vor dem Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht –

Das Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – wird in einem Scheidungsverfahren nur tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Scheidungsantrag gestellt wurde.

Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden. Im Scheidungstermin stellt der Rechtsanwalt seinen Scheidungsantrag aus dem Schriftsatz.

Sollten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, dann reicht es aus, wenn einer der Ehepartner durch einen Scheidungsanwalt beim Gericht vertreten wird. Der andere Ehepartner benötigt für die Scheidung keinen eigenen Anwalt.

Das Familiengericht Kreuzberg ist für die Stadtbezirke Spandau, Charlottenburg-Wilmersdorf, Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und teilweise Tempelhof-Schöneberg zuständig.

Das Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – scheidet die Ehe nur, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, das heißt, wenn die Ehe gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

Das Familiengericht trifft zudem auch ohne gesonderten Antrag der Ehepartner im Rahmen der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Weitere Zuständigkeiten des Amtsgerichts Kreuzberg – Familiengericht –

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Neben dem Scheidungsverfahren  entscheidet das Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – auch über sogenannte Folgesachen. Das sind z.B. die elterliche Sorge, der Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichtes Kreuzberg

In die Zuständigkeit des Familiengerichts Kreuzberg fallen folgende Stadtbezirke (nicht immer vollständig):

AnschriftHallesches Ufer 62
10963 Berlin
Telefon(030) 90175-0Fax(030) 90175-711
Anfahrt mit den öffentlichen VerkehrsmittelnS1S2S25S26Anhalter BahnhofU1U3U7MöckernbrückeM29M41S-Bhf. Anhalter Bahnhof
Das Familiengericht Kreuzberg ist für Scheidungen von Berlinern zuständig, die im Gerichtsbezirk des „Amtsgericht Charlottenburg“, „Amtsgericht Lichtenberg“, „Amtsgericht Neukölln“, „Amtsgericht Spandau“, „Amtsgericht Kreuzberg“ oder „Amtsgericht Schöneberg“ wohnen*.Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Ortsteile Charlottenburg, Charlottenburg Nord, Westend, Grunewald, Halensee, Wilmersdorf und Schmargendorf zuständig.
In die Zuständigkiet des Amtsgericht Lichtenberg fallen die Ortsteile Alt-Hohenschönhausen, Falkenberg, Fennpfuhl, Friedrichsfelde, Karlshorst, Lichtenberg, Malchow, Neu-Hohenschönhausen, Rummelsburg und Wartenberg, wohingegen das Amtsgericht Neukölln für die Ortsteile Britz, Buckow, Neukölln und Rudow zuständig ist.
Das Amtsgericht Spandau ist für den gesamten Verwaltungsbezirk Spandau, mit den Ortsteilen Kladow, Gatow, Wilhelmstadt, Spandau, Staaken, Falkenhagener Feld, Hakenfelde, Haselhorst und Siemensstadt zuständig, wie das Amtsgericht Kreuzberg für die Ortsteile Tempelhof, Kreuzberg und Friedrichshain zuständig ist.
Der Gerichtsbezirk (Zuständigkeit) des Amtsgericht Schöneberg umfasst den Bezirk Steglitz-Zehlendorf mit den Ortsteilen Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee und Wannsee, sowie den ehemaligen Bezirk Schöneberg mit den Ortsteilen Schöneberg und Friedenau.
* - In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.


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