Für Kinder ist eine Scheidung immer ein einschneidendes und trauriges Ereignis. Für Eltern ist es gerade während der Trennungsphase, wo alles noch frisch ist, besonders schwer, es richtig zu machen. Das ist es aber, was die Eltern jetzt zunächst wollen: „Es richtig machen.“
Wie mache ich es richtig?
Die Trennung und die Scheidung den Kindern zu erklären, erfordert viel Fingerspitzengefühl und großes Einfühlvermögen. In diesem Text erläutern wir, welche zwischenmenschlichen Aspekte nach unserer Erfahrung für Eltern wichtig sind und welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind. Für die zwischenmenschlichen Fragen finden Eltern in Berlin Hilfe bei Familienberatungsstellen. Rechtliche Scheidungsberatung dürfen Familienberatungsstellen aber nicht geben. Juristische Fragen rund um die Scheidung beantwortet daher am besten ein im Scheidungsrecht tätiger Rechtsanwalt.
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So gelingt die Scheidung mit Kind
Mit der Scheidung wird die Bindung zwischen den Ehepartnern vom Familiengericht aufgelöst. Die Bindung zu den Kindern bleibt allerdings auch nach der Scheidung bestehen. Die geschiedenen Ehepartner bleiben weiterhin die Eltern der gemeinsamen Kinder.
Als Mutter oder Vater sollte man also verstehen und akzeptieren, dass man selbst aber auch der andere Elternteil weiterhin eine Beziehung zu den Kindern hat. Das stellt oft alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Allein schon organisatorisch. Von der rechtlichen Seite hier einmal abgesehen. Gut ist, wenn sich die Eltern „zusammenraufen“ und sich arrangieren. Gelingt dies, so ist es für die Kinder einfacher, die Scheidung zu verarbeiten. Mit guten Willen und Verständnis füreinander vermeiden Sie, dass aus den Kindern Scheidungskinder werden, die unter der Trennung stark leiden.
Wo leben die Kinder nach der Scheidung?
Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder haben. Die Eltern entscheiden daher auch gemeinsam, wo die Kinder nach der Scheidung leben werden. Oft einigen sich die Eltern über diese Frage. In einigen Fällen besteht unter den Ehepartnern aber auch Streit. Dann kann das Familiengericht entscheiden, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen.
Das Sorgerecht
Sind die Eltern verheiratet, so haben sie das gemeinsame Sorgerecht hinsichtlich des Kindes. Alle Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden. Von erheblicher Bedeutung sind z.B. die Teilnahme an einer Klassenfahrt, der Urlaub im Ausland oder auch die Auswahl der richtigen Schule.
Bei Fragen des täglichen Lebens darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind gerade lebt.
Das gemeinsame Sorgerecht gilt für die Eltern nicht nur während der Ehezeit, sondern auch nach der Scheidung. Die Scheidung verändert den Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts also nicht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, das sogenannte alleinige Sorgerecht zu beantragen.
Das alleinige Sorgerecht
Kommt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nicht mehr in Betracht, so kann ein Elternteil auch für sich das alleinige Sorgerecht beanspruchen. Das alleinige Sorgerecht muss in diesem Fall bei einem Familiengericht in Berlin beantragt werden. Um die Rechte von Vater, Mutter und Kind zu schützen, sind die Hürden für das alleinige Sorgerecht allerdings sehr hoch.
Das Familiengericht wird dem Antrag nur stattgeben, wenn es davon überzeugt ist, dass es für das Kind das Beste ist. Mit dem alleinigen Sorgerecht wird dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen. Für den Entzug des Sorgerechts müssen triftige Gründe vorliegen. Das können z.B. Drogenkonsum oder Misshandlung sein. Gründe also, die das Wohl des Kindes gefährden.
Bei der Entscheidung über das alleinige Sorgerecht befragt das Familiengericht auch das Kind, wenn es älter als fünf Jahre ist. Ist das Kind älter als 14 Jahre, so kann es sogar mitentscheiden.
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Das Umgangsrecht
Neben dem Sorgerecht gibt es noch das Umgangsrecht. Leben die Eltern getrennt, so steht demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, ein Umgangsrecht zu. Das Umgangsrecht hat man als Vater oder Mutter auch, wenn man selbst kein Sorgerecht hat.
Das Umgangsrecht regelt den Anspruch auf Umgang. Gemeint ist damit der Umgang des minderjährigen Kindes mit Eltern, Stiefeltern und Dritten, als auch andersherum. Für den vom Kind getrennt lebenden Elternteil ist das Umgangsrecht wichtig, weil es ihm die Befugnis gibt, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen. Neben den direkten persönlichen Begegnungen gehört zum Umgang mit dem Kind auch der Briefkontakt, der E-Mail-Austausch oder das Telefongespräch.
Das Umgangsrecht soll es dem Kind ermöglichen, nach der Trennung oder Scheidung der Eltern die gewachsenen, familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Für die Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zu beiden Elternteilen enorm wichtig.
Daher hat das Kind auch ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, sowie umgekehrt jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind hat. Kommt man als Elternteil seiner Pflicht zum Umgang nicht nach, so kann man durch das Familiengericht zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Nicht nur die Eltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind. Das Umgangsrecht bezieht sich auch auf andere Personen.
Ein Umgangsrecht haben neben den Eltern:
- die Großeltern des Kindes,
- die Geschwister des Kindes,
- enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (in der Regel anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat).
Tipps zum Umgangsrecht
Nach der Trennung ist die Kommunikation zwischen den Ehegatten nicht immer einfach. Als Eltern sollte man seine Kinder aber nicht in diese Probleme einbeziehen. Versuchen Sie bezüglich der Kinder Fairplay walten zu lassen. Hier ein paar Tipps zum Umgang mit dem Kind:
- Kontakt halten: Halten Sie zum Kind Kontakt und versuchen Sie für das Kind da zu sein. Das Kind braucht Sie insbesondere bei Problemen, z.B. in der Schule etc.
- Das Kinder hat immer Vorrang: Nach der Scheidung sind Sie zwar kein Ehepaar mehr, bleiben aber weiterhin ein Elternpaar für das Kind. Versuchen Sie, für das Kind ein angenehmes Elternpaar zu bleiben.
- Streit nicht auf das Kind übertragen: Leider lässt sich Streit zwischen den Ex-Partnern nicht immer vermeiden. Ziehen Sie das Kind nicht in diese Streitigkeiten hinein oder instrumentalisieren Sie es gar!
- Mit dem Kind sprechen: Das Kind kann die Trennung und Scheidung der Eltern besser verarbeiten, wenn man mit ihm darüber spricht. Reden Sie mit den Kind über seine persönlichen Ängste.
Bei Problemen mit dem Umgangsrecht
Manchmal verweigert der andere Elternteil den Umgang mit dem Kind. Was kann man dann machen?
Notieren Sie sich in einem Buch, wann, wo und wie lange Sie Umgang mit dem Kind hatten. Hier können und sollten Sie auch eintragen, wann und wo Ihnen der Umgang verwehrt wurde und mit welcher Begründung. Tragen Sie auch mögliche Zeugen ein.
Ein derartiges Gedächtnisprotokoll kann Ihnen eine große Hilfe sein, wenn später ein Umgangsverfahren vor einem Berliner Familiengericht notwendig werden sollte. Auch sollten Sie, sobald Probleme auftauchen, ihr in ihrem Berliner Bezirk zuständiges Jugendamt aufsuchen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes können dann versuchen, zwischen beiden Elternteilen zu vermitteln. Häufig werden sogenannte Elternvereinbarungen geschlossen, an welche sich beide Elternteile halten müssen. Kommen Sie so auch nicht weiter, dann können Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden.
Unterhaltsrecht: der Kindesunterhalt
Nach der Trennung stellt sich die Frage nach dem Unterhalt. Sowohl das Kind als auch der Ex-Partner können Anspruch auf Unterhalt. Neben dem Kindesunterhalt kann der Ex-Partner möglicherweise Trennungsunterhalt beanspruchen. Oberste Priorität hat aber die Versorgung des Kindes.
Der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung oder Scheidung weiterhin lebt erfüllt seine Unterhaltspflicht meist durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, das heißt, er hat den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Kindesalter und Einkommen und orientiert sich an den Richtgrößen der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“.
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Wo Sie nach einer Scheidung mit Kind in Berlin Hilfe finden
Es gibt verschiedene Anlaufstellen in Berlin. Neben finanzieller Hilfe können Sie auch psychologische Unterstützung erhalten. Neben dem örtlichen Jugend- und Arbeitsamt gibt es diverse Beratungsstellen freier, öffentlicher oder kirchlicher Träger.
- pro familia Berlin: Pro Familia, Kalckreuthstr. 4, 10777 Berlin, Telefon: 030 – 39849898
- Diakonie Deutschland (evangelisch): Aktuell 24 Beratungsstellen in ganz Berlin verteilt.
- Erziehungs- und Familienberatung der Caritas (katholisch): 2 Anlaufstellen in Berlin. Berlin-Wilmersdorf: Pfalzburger Straße 18, 10719 Berlin, Telefon: 030 – 86009233; Berlin-Mitte: Große Hamburger Straße 18, 10115 Berlin, Telefon: 030 – 86009233
- Verband alleinerziehender Mütter und Väter – Landesverband Berlin e.V.: VAMV Landesverband Berlin e.V., Seelingstr. 13, 14059 Berlin, Telefon: 030 – 8515120
Der Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Jugendamtes und dient dazu, den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abzumildern. Die Leistung dient der Sicherstellung des Unterhaltes, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für sein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dann in der Regel in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. In diesen Fällen lässt sich der Staat die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten.
Seit dem 01.07.2017 können auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses in Berlin sind:
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt
- Sie haben ihren Wohnsitz in Berlin
- Das Kind lebt bei Ihnen in der Wohnung.
- Sie sind alleinerziehend.
- Sie erhalten nur teilweise oder unregelmäßig Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil.
- Hat Ihr Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet, dann gibt es den Unterhaltszuschuss nur unter bestimmten Bedingungen.
Den Unterhaltszuschuss können Sie bei Ihrem Bezirksamt in Berlin beantragen.
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