Wenn der Ehegatte während des Scheidungsverfahrens stirbt, erbt dann der überlebende Ehegatte noch?
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, der auch für uns hier in Berlin von Interesse ist. Was passiert eigentlich, wenn ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens stirbt. Erbt dann noch der überlebende Ehegatte? Auch wenn die Berliner Familiengerichte die Scheidungsanträge zügig bearbeiten, so nimmt das Scheidungsverfahren doch einige Zeit in Anspruch, so dass der Fall auch gut in Berlin hätte spielen können.
Ehegatte stirbt während des Scheidungsverfahrens
In dem Fall des Oberlandesgerichts Köln hatte eine Ehefrau die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Der Ehemann war auch mit der Scheidung einverstanden und hatte ihr zugestimmt. Allerdings verstarb der Ehemann bevor es zu dem mündlichen Scheidungstermin beim Gericht kam. Da die Scheidung noch nicht vollzogen war, sah sich die Ehefrau als rechtmäßige Erbin an und beantragte einen Erbschein.
Amtsgericht will der Ehefrau keinen Erbschein erteilen
Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht Leverkusen lehnte allerdings den Erbscheinantrag ab. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen. Das Oberlandesgericht berief sich auf § 1933 BGB. Danach wird der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe.
Frau erbt nicht mehr
So habe der Fall hier gelegen. Der Ehemann habe bereits die Zustimmung zu der Scheidung gegeben. Diese Zustimmung sei auch wirksam gewesen. Die Zustimmung habe der Ehemann in einem Schreiben erklären können, wie sich aus §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ergebe. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 FamFG sei dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann. Und nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliege die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die Zustimmung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären (Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2013, Az. 2 Wx 64/13).
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Eine Antwort
Dieses Urteil ist hanebüchen!
Solange eine Ehe nicht rechtskräftig geschieden wurde, erscheint es mir inakzeptabel die Ehefrau einfach zu enterben! Der Mann hätte ja vorsichtshalber ein neues Testament erstellen können und seine Frau als Erbin ausschließen können, im Fall seines vorzeitigen Todes. Er hat es nicht getan!!
Dass er mit der Scheidung einverstanden war ist unerheblich.
Stellt man sich z.B. vor, der Mann hätte seine Frau als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung eingesetzt und „nur“ vergessen dies nach der Scheidung zu ändern!! Wird der geschiedenen Ehefrau dann ebenfalls die Versicherungssumme verweigert???
Stellt man sich vor , die Frau wäre gestorben und nicht der Mann!!! Wäre der Mann auch enterbt worden, weil ja die Frau die Scheidung eingereicht hat!!
Ich nenne dieses Verfahren Rechtsbeugung!